Mittwoch, 19. Juni 2013

Urteile - juristische Fiktionen

Die Berufswahlfreiheit der Antragsteller kann die Berufsunfreiheit der im Gewerbe Beschäftigten bedeuten, wenn letztere durch die Neuantragssteller zu Minderverdienern werden. Es gilt hier nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2008 (4 K 1786/07.KO) in Zweifel zu ziehen. Es geht um die Diktion, welche offenbart, daß intern von einander abgeschrieben wird und reale Sachverhalte durch juristische Fiktionen weggedrängt werden.

In der Publikation steht:

Eine Taxigenehmigung, so die Richter, dürfe nur versagt werden, wenn andernfalls das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht sei. Der dann einsetzende ruinöse Wettbewerb könne nämlich zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxen führen, etwa weil Fahrer übermäßig lange Zeiten hinter dem Steuer verbrächten oder vermehrt durch unter¬bezahlte Gelegenheitsfahrer ersetzt würden. Andererseits dürfe das örtliche Taxigewerbe vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht in unzulässiger Weise vor Konkurrenz geschützt werden. Die geschilderten Gefahren müssten deshalb konkret beweisbar eingetreten oder nach dem sorgfältig begründeten Urteil der Behörde zumindest in drohende Nähe gerückt sein. Dies sei am Flughafen Hahn nicht der Fall.
Zitat Ende.

http://www.anwalt-bauer.de/urteile/klage-auf-erteilung-einer-taxigenehmigung-38.html

Die Fahrer sitzen oft unzulässig lange hinter dem Steuer und lesen Zeitung. Sie sind zum Teil 75 % der Arbeitszeit arbeitslos. Das ist bereits ruinöser Wettbewerb ohne daß Unfälle zu Lasten der Kunden geschähen. Schon hier greift das PBefG § 13 Abs. 4:

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2. die Taxendichte,
3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.

Ruinöser Wettbewerb kann sich durch überlanges Herumfahren kundtun und der Einsatz von "unterbezahlten Gelegenheitsfahrern" führt nicht zwangsläufig "zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung". Ruinöser Wettbewerb steht für sich alleine, das Gewerbe verelendet ohne daß Fahrer hinter dem Steuer einschlafen oder Taxis aufgrund von Mangelwartung während der Fahrt auseinanderbrechen. Das Konzept "schwerwiegende Mängel in der Verkehrsbedienung durch Taxen" ist ein juristischer Artefakt und stellt sich so in der Realität nicht dar. Wer sich solcher juristischer Fiktionen bedient, zeigt, daß er die Praxis des Taxengewerbes nicht verstanden hat. Absatz 4 bezieht auf die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Weiterexistenz von Taxiunternehmen und greift damit viel früher ein - sinnigerweise - und nicht viel zu spät, wenn Verkehrssicherheit und Kunden durch völlig fertige Fahrer in ihren völlig fertigen Autos in Form von "schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung" gefährdet werden.

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