Montag, 17. Juni 2013

I. Vorwort zum Gutachten

§13 Personenbeförderungsgesetz Auszug
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(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen
1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2. die Taxendichte,
3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.
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Das PBefG formuliert hier klar und unmißverständlich. Kreative Interpretationen dieses Gesetzes haben in Verbindung mit Artikel 12 (Recht auf freie Berufswahl) dazu geführt Arbeitsethos und rationales Wirtschaften zu unterlaufen. Dieser Blog bezweckt die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit im Taxigewerbe.

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